aa) Voraussetzungen

(1) Wartezeit

 

Rz. 331

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (zur sog. Brückenteilzeit Rdn 348 ff.) hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Es kommt auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an, nicht auf die Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistung. Maßgeblich ist – ohne besondere Benennung im Gesetz –, dass die Wartezeit ununterbrochen erfüllt ist.[662] Im Falle von kurzfristigen Unterbrechungen ist die Rechtsprechung zur Zusammenrechnung von Zeiten im Rahmen des § 1 Abs. 1 KSchG entsprechend anzuwenden.[663] Da der Arbeitnehmer den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 TzBfG gegenüber dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung geltend machen muss, bedeutet das, dass er erstmalig nach Ablauf von neun Monaten des Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeit reduzieren kann.[664]

[662] Meinel/Heyn/Herms, § 8 TzBfG Rn 21; ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 8.
[663] Meinel/Heyn/Herms, § 8 TzBfG Rn 22; ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 8; a.A. Rolfs, RdA 2001, 129, zur Rechtsprechung zu § 1 KSchG vgl. z.B.: BAG 28.8.2008, n.v.; BAG 19.6.2007, NZA 2007, 1103.
[664] ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 9; Bauer, NZA 2000, 1039, 1040; Hromadka, NJW 2001, 400, 402.

(2) Kleinbetriebsklausel

 

Rz. 332

Nach § 8 Abs. 7 TzBfG besteht der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nur dann, wenn der Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (zum Schwellenwert bei sog. "Brückenteilzeit" Rdn 348). Abgestellt wird auf den "Arbeitgeber", somit auf die Unternehmensebene, nicht den Betrieb. Eine Quotelung nach Arbeitszeit der Arbeitnehmer – wie z.B. § 23 Abs. 3 KSchG – enthält § 8 Abs. 7 TzBfG nicht. Daher zählt jeder Arbeitnehmer unabhängig von der von ihm zu leistenden Arbeitszeit voll. Das gilt auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.

Abzustellen ist nicht auf die bei Geltendmachung des Anspruches bestehende Arbeitnehmerzahl. Es ist aufgrund der früheren und auch der zukünftigen Lage des Unternehmens festzustellen, wie viel Arbeitnehmer für die Situation im Unternehmen prägend sind. Vorübergehende Schwankungen nach oben oder unten bleiben außer Betracht. Insofern kann die Rechtsprechung zu § 23 KSchG herangezogen werden.[665]

[665] ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 10; zur Rechtsprechung des BAG zu § 23 KSchG siehe BAG 21.9.2006, NZA 2007, 438; BAG 24.2.2005, NZA 2005, 764.

bb) Geltendmachung des Anspruchs

(1) Frist

 

Rz. 333

Nach § 8 Abs. 2 TzBfG muss der Arbeitnehmer den Anspruch drei Monate vor Beginn der gewünschten Reduzierung beim Arbeitgeber geltend machen.

Die Drei-Monats-Frist berechnet sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. § 193 BGB ist nicht anzuwenden.[666] Die Frist ist eine Mindestfrist. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch somit schon früher geltend machen, sofern das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht.[667] Der Arbeitgeber kann seinerseits auf die Einhaltung der Ankündigungsfrist verzichten.[668] Die Frist beginnt mit Zugang des Verringerungsverlangens beim Arbeitgeber zu laufen.[669] Die Nichteinhaltung der Frist führt nach der Rechtsprechung des BAG[670] nicht zur Unwirksamkeit des Antrags. Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen soll danach so ausgelegt werden können, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann.[671]

[666] ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 13; Rolfs, RdA 2001, 129, 134.
[667] LAG Köln 4.12.2001 – 9 Sa 726/01, AuR 2002, 189; ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 13.
[670] BAG 20.7.2004 – 9 AZR 626/03, NZA 2004, 1090; Rolfs, RdA 2001, 129, 134; a.A. ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 13; Meinel/Heyn/Herms, § 8 Rn 40; MüKo-BGB/Müller-Glöge, § 8 TzBfG Rn 17; Annuß/Thüsing/Mengel, § 8 TzBfG Rn 47.

(2) Form

 

Rz. 334

Für die Geltendmachung sieht das Gesetz Textform i.S.d. § 126b BGB vor.

(3) Inhalt

 

Rz. 335

Rechtlich ist das Teilzeitverlangen ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages.[672] Es muss daher so bestimmt formuliert sein, dass der Arbeitgeber es mit einem einfachen "ja" annehmen kann.[673]

 

Beispiele

1.

Arbeitnehmerin A ist bis zum 30.6. in Elternzeit. Am 27.3. ist sie im Unternehmen und teilt Personalleiter P auf dem Flur mit, dass sie nach der Elternzeit ihre Arbeitszeit verringern will. Der genaue Wortlaut ist streitig. P behauptet, die A habe gesagt, sie wolle die Arbeitszeit um 30 bis 40 % reduzieren.

Kann die A nicht das Gegenteil beweisen, liegt ein wirksames Verringerungsverlangen nicht vor. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt. Es muss der genaue Umfang der Verringerung der Arbeitszeit mitgeteilt werden.

2.

Arbeitnehmerin A macht am 29.3. geltend, sie wolle ab dem 1.7. bis zum 31.3. des Folgejahres die Arbeitszeit um 30 % reduzieren.

Es liegt kein ordnungsgemäßes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages nach § 8 TzBfG vor. § 8 TzBfG sieht nur eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit vor. Es liegt auch kein z...

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