(1) Wartezeit

 

Rz. 331

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (zur sog. Brückenteilzeit Rdn 348 ff.) hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Es kommt auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an, nicht auf die Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistung. Maßgeblich ist – ohne besondere Benennung im Gesetz –, dass die Wartezeit ununterbrochen erfüllt ist.[662] Im Falle von kurzfristigen Unterbrechungen ist die Rechtsprechung zur Zusammenrechnung von Zeiten im Rahmen des § 1 Abs. 1 KSchG entsprechend anzuwenden.[663] Da der Arbeitnehmer den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 TzBfG gegenüber dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung geltend machen muss, bedeutet das, dass er erstmalig nach Ablauf von neun Monaten des Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeit reduzieren kann.[664]

[662] Meinel/Heyn/Herms, § 8 TzBfG Rn 21; ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 8.
[663] Meinel/Heyn/Herms, § 8 TzBfG Rn 22; ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 8; a.A. Rolfs, RdA 2001, 129, zur Rechtsprechung zu § 1 KSchG vgl. z.B.: BAG 28.8.2008, n.v.; BAG 19.6.2007, NZA 2007, 1103.
[664] ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 9; Bauer, NZA 2000, 1039, 1040; Hromadka, NJW 2001, 400, 402.

(2) Kleinbetriebsklausel

 

Rz. 332

Nach § 8 Abs. 7 TzBfG besteht der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nur dann, wenn der Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (zum Schwellenwert bei sog. "Brückenteilzeit" Rdn 348). Abgestellt wird auf den "Arbeitgeber", somit auf die Unternehmensebene, nicht den Betrieb. Eine Quotelung nach Arbeitszeit der Arbeitnehmer – wie z.B. § 23 Abs. 3 KSchG – enthält § 8 Abs. 7 TzBfG nicht. Daher zählt jeder Arbeitnehmer unabhängig von der von ihm zu leistenden Arbeitszeit voll. Das gilt auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.

Abzustellen ist nicht auf die bei Geltendmachung des Anspruches bestehende Arbeitnehmerzahl. Es ist aufgrund der früheren und auch der zukünftigen Lage des Unternehmens festzustellen, wie viel Arbeitnehmer für die Situation im Unternehmen prägend sind. Vorübergehende Schwankungen nach oben oder unten bleiben außer Betracht. Insofern kann die Rechtsprechung zu § 23 KSchG herangezogen werden.[665]

[665] ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 10; zur Rechtsprechung des BAG zu § 23 KSchG siehe BAG 21.9.2006, NZA 2007, 438; BAG 24.2.2005, NZA 2005, 764.

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