Rz. 855

Das gesetzliche Schriftformerfordernis in § 74 Abs. 1 HGB wird gem. § 126 Abs. 1, 2 BGB durch eigenhändige Unterschriften oder notariell beglaubigte Handzeichen der Vertragsparteien auf derselben Urkunde gewahrt. Das Wettbewerbsverbot kann entweder als Klausel i.R.d. Arbeitsvertrags enthalten sein oder als selbstständige Abrede gefasst werden.[1749] Wird sie als Anlage zum Arbeitsvertrag vereinbart, muss entweder die Anlage unterschrieben werden oder der Hauptvertrag muss auf die Wettbewerbsabrede verweisen und fest mit der Anlage verbunden sein.[1750] Die Urkunde muss sämtliche Regelungen zum Inhalt des Wettbewerbsverbots, insbesondere auch die Entschädigungszusage enthalten.[1751] Dabei ist es hinsichtlich der Einhaltung der Form aber unbedenklich, wenn das Wettbewerbsverbot lediglich auf die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB verweist.[1752] Eine andere Frage ist, ob eine solche Verweisung in vorformulierten Wettbewerbsabreden auch hinreichend transparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist (siehe unten Rdn 888 ff.).

Bei der Unterzeichnung erfordert auf Seiten des Arbeitgebers die ordnungsgemäße Vertretung besondere Aufmerksamkeit. Die Unterschrift eines Vertreters wahrt die Schriftform nur, wenn der rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat, was insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen kann.[1753] Wird das Wettbewerbsverbot von einem Prokuristen unterzeichnet, fordert das LAG Hamm deshalb den Vertretungszusatz "ppa" nach §§ 51, 53 HGB.[1754] Ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform führt zur Nichtigkeit der Wettbewerbsabrede gem. § 125 S. 1 BGB, die nur in Ausnahmefällen durch § 242 BGB überwunden werden kann.[1755] Ist das Wettbewerbsverbot in einem schriftlichen, befristeten Arbeitsvertrag enthalten, ist auch bei der Verlängerung auf die Schriftform zu achten, da anderenfalls bei nur mündlicher Verlängerung das Wettbewerbsverbot mangels Einhaltung der Form gem. § 125 S. 1 BGB nichtig ist.[1756]

[1749] Bezugnahmen auf in früheren Arbeitsverträgen enthaltene Wettbewerbsverbote (z.B. beim Aufstieg) erfüllen nicht immer das Schriftformerfordernis, Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 186 ff. m.w.N.
[1750] BAG 30.10.1984 – 3 AZR 213/82, NZA 1985, 429; Staub/Weber, § 74 Rn 4.
[1751] HWK/Diller, § 74 HGB Rn 72 ff.; Staub/Weber, § 74 Rn 5.
[1752] BAG 14.8.1975 – 3 AZR 333/74, AP Nr. 35 zu § 74 HGB; BAG 28.6.2006 – 10 AZR 407/05, NZA 2006, 1157; Staub/Weber, § 74 Rn 5; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 199.
[1754] LAG Hamm 10.1.2004 – 7 Sa 1480/04, NZA-RR 2005, 428; ErfK/Oetker, § 74 HGB Rn 13; a.A. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 193; offen gelassen von LAG Hamm 19.2.2008 – 14 SaGa 5/08, juris.
[1755] ErfK/Oetker, § 74 HGB Rn 14; Staub/Weber, § 74 Rn 7 m.w.N.
[1756] LAG Hamm 16.2.2016 – 14 Sa 1473/15, GWR 2016, 285; LAG Hamm 14.2.2007 – 14 Sa 141/07, LAGE Nr. 21 zu § 74 HGB.

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