Rz. 412

Zur sozialen Sicherung des Altersteilzeit-Arbeitnehmers, dessen Altersteilzeitverhältnis vorzeitig vor Erreichen eines Anspruchs auf eine Altersrente endet (etwa durch Insolvenz des Arbeitgebers), hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für die Bemessung des Arbeitslosengeldes eingeführt. Danach bemisst sich das Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsentgelt, das verdient worden wäre, wenn die Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert worden wäre (§ 10 Abs. 1 ATG). Die gesetzliche Regelung sichert ein erhöhtes Arbeitslosengeld auf der Basis eines fiktiven Vollzeitentgelts. Sobald der Arbeitnehmer allerdings während des Bezuges von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf eine Altersrente erreicht hat, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nur nach dem für die Altersteilzeitarbeit erzielten Altersteilzeitentgelt ohne Berücksichtigung dieses Aufstockungsbetrages (§ 10 Abs. 1 S. 2 ATG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge