Rz. 771

Der Gesetzgeber hatte lange Jahre den Begriff des "Arbeitnehmers" nicht definiert.[1428] Nach dem Verständnis von Rechtsprechung und Literatur war Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[1429] Diese Grundsätze finden sich seit dem 1.4.2017 in § 611a BGB. Dieser regelt zwar den Arbeitsvertrag bzw. das Arbeitsverhältnis, damit mittelbar aber auch den Arbeitnehmerbegriff. Die bisherigen Kriterien für die Definition des Arbeitnehmers sind damit Gesetz geworden. Inhaltlich hat sich nichts geändert.[1430]

 

Rz. 772

Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist hingegen für die Beurteilung des Status regelmäßig nicht von Bedeutung. Ob eine persönliche Abhängigkeit und damit ein Arbeitsverhältnis besteht, beurteilt sich anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände (§ 611a Abs. 1 S. 5 BGB). Besonderes Gewicht hat das Weisungsrecht des Dienstberechtigten. Das Weisungsrecht kann gem. § 611a Abs. 1 S. 2 BGB Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Andere Kriterien, wie bspw. der Grad der Eingliederung in den Betrieb oder das bestehende bzw. fehlende Unternehmerrisiko sind nur zusätzliche Indizien.[1431]

[1428] Zum Arbeitnehmerbegriff im Wandel der Zeit: Rinck, RdA 2019, 127 ff.
[1429] Ständige Rechtsprechung, BAG 9.7.2003 – 5 AZR 595/02, NZA-RR 2004, 9.
[1430] BAG 21.11.2017 – 9 AZR 117/17, NZA 2018, 448; zur Auslegung des § 611a BGB: Hromadka, NZA 2018, 1583.
[1431] Siehe hierzu auch Rinck, RdA 2019, 127 (129).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge