Rz. 727

Das Arbeitsverhältnis eines Chefarztes wird wie jedes andere Arbeitsverhältnis durch arbeitsvertragliche Vereinbarung begründet. Es gelten daher für den Chefarztvertrag die gleichen rechtlichen Anforderungen, die auch sonst an das Zustandekommen und den Bestand eines wirksamen Arbeitsvertrages gestellt werden.[1313] Bei der Formulierung des Vertragskopfes ist insbesondere darauf zu achten, dass der Rechtsträger des Krankenhauses sowohl hinsichtlich seines Namens, seiner Rechtsform und seiner gesetzlichen Vertreter zutreffend bezeichnet wird, damit sichergestellt ist, dass er entsprechend seiner Organisationsform rechtswirksam vertreten wird.

[1313] Statt aller: Notz/Beume/Lenz, S. 3 ff.

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