Rz. 359

Anspruchsberechtigt sind nur Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber zuvor den Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 Abs. 2 TzBfG angezeigt haben. Die Anzeige kann formfrei erfolgen.

Der Arbeitnehmer muss den Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in Textform i.S.d. § 126b BGB geltend machen.

 

Rz. 360

Es soll jedoch nicht notwendig sein, einen präzisen Verlängerungsumfang anzugeben.[737] Ebenso soll es nicht notwendig sein, dass sich der Wunsch des Arbeitnehmers auf einen bestimmten Arbeitsplatz bezieht.[738] Andererseits soll § 9 TzBfG nicht die Lage der Arbeitszeit betreffen, sondern nur die Verlängerung.[739] Das kann jedoch nicht richtig sein, da der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen nicht feststellen kann, ob ein entsprechender freier Arbeitsplatz vorliegt. Der Verlängerungs- und Neuverteilungswunsch muss daher präzise sein.

 

Rz. 361

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei der Besetzung des Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
[737] LAG Düsseldorf 23.3.2006 – 5 (3) Sa 13/06, FA 2006, 253; Annuß/Thüsing/Jacobs, § 9 Rn 9; ErfK/Preis, § 9 TzBfG Rn 4.
[739] ErfK/Preis, § 9 TzBfG Rn 4.

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