Rz. 359
Anspruchsberechtigt sind nur Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber zuvor den Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 Abs. 2 TzBfG angezeigt haben. Die Anzeige kann formfrei erfolgen.
Der Arbeitnehmer muss den Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in Textform i.S.d. § 126b BGB geltend machen.
Rz. 360
Es soll jedoch nicht notwendig sein, einen präzisen Verlängerungsumfang anzugeben.[737] Ebenso soll es nicht notwendig sein, dass sich der Wunsch des Arbeitnehmers auf einen bestimmten Arbeitsplatz bezieht.[738] Andererseits soll § 9 TzBfG nicht die Lage der Arbeitszeit betreffen, sondern nur die Verlängerung.[739] Das kann jedoch nicht richtig sein, da der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen nicht feststellen kann, ob ein entsprechender freier Arbeitsplatz vorliegt. Der Verlängerungs- und Neuverteilungswunsch muss daher präzise sein.
Rz. 361
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei der Besetzung des Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
▪ | es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder |
▪ | der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder |
▪ | Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder |
▪ | dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. |
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