Rz. 425

Das Anstellungsverhältnis eines Außendienstmitarbeiters unterscheidet sich aufgrund der Besonderheiten der Außendiensttätigkeiten in einigen Bereichen von einem normalen Arbeitsverhältnis. Der Außendienstmitarbeiter oder Reisende kann seine Tätigkeiten relativ frei gestalten. Gleichzeitig sind die Kontrollmöglichkeiten für den Arbeitgeber aufgrund der mangelnden festen Anbindung an einen Arbeitsplatz deutlich eingeschränkt. Der Angestellte im Außendienst ist grds. als Handlungsgehilfe i.S.d. § 59 HGB zu qualifizieren und gegenüber dem selbstständigen Handelsvertreter nach § 84 HGB abzugrenzen.[894] Maßgeblich für die Abgrenzung ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses und nicht der Vertragstext.[895] Für den Anstellungsvertrag eines Außendienstmitarbeiters gelten grds. die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, allerdings ergänzt durch die zumindest analog anwendbaren §§ 59 ff. HGB.[896] Darüber hinaus wird mit den Außendienstmitarbeitern regelmäßig eine Provision vereinbart, so dass über § 65 HGB die §§ 87 Abs. 1 und Abs. 3, 87a–87c HGB gelten. Diese für den Handelsvertreter vorgesehenen Regelungen betreffen insbesondere die Entstehung, Fälligkeit, Höhe und Abrechnung der Provision. Insoweit sind diese Regelungen auch bei der Vertragsgestaltung von Bedeutung. Insbesondere ist von Bedeutung, dass die Ansprüche des Außendienstmitarbeiters auf einen Buchauszug und möglicherweise auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Arbeitgebers durch den Mitarbeiter oder einen Wirtschaftsprüfer vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können, § 87c Abs. 5 HGB.

 

Rz. 426

§ 1 Abs. 1 legt als Erfüllungsort den Wohnsitz des Arbeitnehmers fest. Soweit dem Arbeitnehmer ein Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen wird, den er von seinem Wohnsitz aus bearbeitet, ist der Wohnsitz ohnehin als Schwerpunkt der Arbeitsleistung anzusehen und damit Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB. Die Wohnung ist sodann die Anlaufstelle für Weisungen des Arbeitgebers über die Gestaltung der Reisetätigkeit.[897]

 

Rz. 427

Das Direktionsrecht ist Gegenstand der Regelungen unter § 1 Abs. 2–6 des Vertrages. Die Pflichten des Außendienstmitarbeiters können nach Zeit, Ort und Art der Leistungen näher bestimmt werden, weshalb ein entsprechendes Weisungsrecht vertraglich vereinbart werden sollte.[898] Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen erfolgt allerdings auch dabei eine Billigkeitskontrolle.[899]

 

Rz. 428

Die Verpflichtung des Außendienstmitarbeiters, weitere Artikel des Arbeitgebers zu vertreten, kann über das arbeitgeberseitige Direktionsrecht unter § 1 Abs. 3 des Vertrages sichergestellt werden. Der Arbeitgeber sollte sich weiter vorbehalten, selbst oder durch Dritte im Vertragsgebiet tätig zu werden, damit keine Auseinandersetzung über die Frage eines Gebietsschutzes entsteht. Der unter § 1 Abs. 4 vereinbarte Vorbehalt ermöglicht dem Arbeitgeber, die Vertriebsrechte für neue Produkte nicht unbedingt an den Außendienstmitarbeiter zu vergeben, sondern anderweitig zu verteilen. Der Mitarbeiter hat insoweit keinen Anspruch auf die Übertragung der Vertriebsrechte auch für neue Produkte oder Warensortimente. Gleichzeitig wird eine gewisse Flexibilität für den Arbeitgeber gewahrt.

 

Rz. 429

Die unter § 1 Abs. 5 vorgesehene Feststellung des vorhandenen Kundenstammes ist zur Klarstellung und Arbeitserleichterung vorteilhaft, auch wenn beim angestellten Außendienstmitarbeiter kein dem § 89b HGB vergleichbarer Ausgleichsanspruch besteht.[900]

 

Rz. 430

Das nach § 1 Abs. 6 vorgesehene Recht, das Verkaufsgebiet zu verändern, stellt i.d.R. einen Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB dar. Insoweit muss die Zuweisung eines anderen Verkaufsgebietes oder die Veränderung des Verkaufsgebietes angemessen und für den Mitarbeiter zumutbar sein sowie einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB standhalten. Nach der bisherigen Rechtsprechung war insbesondere entscheidend, ob sich dadurch das Provisionseinkommen des Mitarbeiters reduziert, wobei Gehaltseinbußen von bis zu 20 % das billige Ermessen wahren sollen.[901] In Anlehnung an die jüngere Rechtsprechung des BAG zur Widerruflichkeit von Leistungen des Arbeitgebers sollte eine Reduzierung diese Höhe nicht überschreiten. Die Ankündigung einer Auslauffrist soll ebenfalls dem Gebot der Billigkeit gem. § 315 BGB Rechnung tragen. Die Länge der Kündigungsfrist muss dabei nicht zugrunde gelegt werden. Eine Änderungskündigung ist gerade nicht erforderlich. Laut BAG verhindert die Versetzungsklausel eine definitive Festlegung des Arbeitsortes.[902]

Darüber hinaus wird das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten sein. Insoweit sollte in der vertraglichen Regelung konkret festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen das einseitige Bestimmungsrecht ausgeübt werden kann.[903] Soweit objektive Gründe oder Gründe in der Person des Mitarbeiters vorliegen, wird i.d.R. eine angemessene und zumutbare Veränderung gegeben sein.[904] Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates na...

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