Rz. 354

Nach § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Der Anspruch besteht dann nicht, wenn die Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX ist der weitestgehende Teilzeitanspruch.

Das Verlangen des schwerbehinderten Menschen bewirkt unmittelbar eine Verringerung der geschuldeten Arbeitszeit. Es bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers zur Änderung der vertraglichen Verpflichtung. Sie kommt kraft Gesetzes zustande. Von daher muss der Arbeitnehmer auch keine Ankündigungsfrist einhalten.[725] Die Vorschrift gilt in allen Unternehmen. Eine Privilegierung kleinerer Unternehmen gibt es nicht. Sie gilt von Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Erforderlich ist allein, dass der schwerbehinderte Mensch den ärztlichen Nachweis erbringt, dass die verkürzte Arbeitszeit für ihn notwendig ist. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, Tatsachen dafür vorzutragen, dass die Verringerung der Arbeitszeit für ihn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

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