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Die Sachverhalte für eine Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 TzBfG sind vielfältig. So kann der Arbeitgeber etwa einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Künstler für die Spielzeit eines bestimmten Stückes am Theater schließen oder eine Parlamentsfraktion das Arbeitsverhältnis mit einem beratenden wissenschaftlichen Mitarbeiter für die Dauer der Legislaturperiode befristen wollen.

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