Rz. 236
Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt für alle Arbeitsbedingungen, wobei Satz 2 eine Sonderregelung für Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen enthält. Allgemeine Arbeitsbedingungen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG, die nicht unmittelbar geldwerte Vorteile betreffen, können z.B. sein:
▪ | Einbeziehung in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrages[517] |
▪ | Anrechnung von Beschäftigungszeiten für Kündigungsschutz[518] |
▪ | Altersbedingte Arbeitszeitverkürzung[519] |
▪ | Regelungen zum Bewährungsaufstieg[520] |
▪ | Kündigungsschutz[521] |
▪ | Einbeziehung in die Sozialauswahl[522] |
▪ | Arbeitsfreistellung an besonderen Tagen[523] |
▪ | Einteilung zu einem Wochenenddienst[524] |
▪ | Anspruch auf Arbeitsbefreiung bei kurzfristiger Vollzeittätigkeit[525] |
▪ | Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit[526] |
▪ | Zuweisung von Diensten[527] |
▪ | Umrechnung von Urlaubsansprüchen.[528] |
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