Rz. 236

Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt für alle Arbeitsbedingungen, wobei Satz 2 eine Sonderregelung für Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen enthält. Allgemeine Arbeitsbedingungen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG, die nicht unmittelbar geldwerte Vorteile betreffen, können z.B. sein:

Einbeziehung in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrages[517]
Anrechnung von Beschäftigungszeiten für Kündigungsschutz[518]
Altersbedingte Arbeitszeitverkürzung[519]
Regelungen zum Bewährungsaufstieg[520]
Kündigungsschutz[521]
Einbeziehung in die Sozialauswahl[522]
Arbeitsfreistellung an besonderen Tagen[523]
Einteilung zu einem Wochenenddienst[524]
Anspruch auf Arbeitsbefreiung bei kurzfristiger Vollzeittätigkeit[525]
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit[526]
Zuweisung von Diensten[527]
Umrechnung von Urlaubsansprüchen.[528]

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