Rz. 110

Die Frage, ob der Bewerber einem Wettbewerbsverbot aus einem früheren Arbeitsverhältnis unterliegt, ist zulässig. Zwar berührt ein solches Verbot nicht die Rechtswirksamkeit des neu zu schließenden Arbeitsvertrags, denn das Verbot verpflichtet den Arbeitnehmer nur schuldrechtlich dem früheren Arbeitgeber gegenüber. Ein dringendes Interesse des Arbeitgebers an der Existenz einer derartigen Verpflichtung liegt aber auf der Hand, denn nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind i.d.R. mit empfindlichen Vertragsstrafen verbunden und können ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wirksam durchgesetzt werden. Daher muss der Arbeitgeber befürchten, dass ein Bewerber, der einem Wettbewerbsverbot unterliegt, die Arbeit nicht antreten oder bald wieder aufgeben könnte.[257] Z.T wird auch eine entsprechende Offenbarungspflicht angenommen.[258]

[257] Ehrich, DB 2000, 422; MünchArbR/Buchner, § 30 Rn 317.
[258] Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 26 Rn 40.

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