Rz. 701

Zur Durchsetzung seiner Provisionsansprüche steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auskunft sowie ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu, die im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden[1570] und als unvertretbare Handlung vollstreckt werden können.[1571] Die vertragliche Modifikation dieses Anspruchs ist zur Wahrung der berechtigten Belange des Arbeitgebers zulässig, sofern sie die Anspruchsverfolgung nicht vereitelt oder unangemessen erschwert.

[1570] LAG Rheinland-Pfalz 14.7.2015 – 6 Sa 409/14, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern 15.11.2005 – 5 Sa 4/05, n.v.

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