Rz. 1451

Um dem Arbeitgeber eine umfassende Verwertung von Computerprogrammen zu ermöglichen, bestimmt § 69b UrhG über die Wertungen der Zweckübertragungsregel hinaus, dass ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt ist. Dies bedeutet eine umfassende gesetzliche Übertragung sämtlicher ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 69c UrhG. Nicht mit umfasst sind Urheberpersönlichkeitsrechte.[3266] Die Arbeitsvertragsgestaltung für Programmierer wird durch die weit reichende Regelung des § 69b UrhG deutlich erleichtert.

[3266] amtl. Begr. BT-Drs. 12/4022, 10; OLG Hamm – 4 U 14/07, GRUR-RR 2008, 154; Dreier/Schulze/Schulze, § 69b UrhG Rn 3.

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