Rz. 1023

 

Ausschluss der Kündigung vor Dienstantritt; Probezeit; Kündigungsfristen; gesetzliche Altersgrenze

(1) Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung, gleich durch welche Partei, ausgeschlossen.

(2) Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart. Die Probezeit beginnt am (…) (Datum) und endet am (…) (Datum). Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

(3) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen, die zugunsten einer Partei gilt, gilt auch zugunsten der anderen Vertragspartei als vereinbart.

(4) Im Übrigen endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung am letzten Tag desjenigen Monats, in dem der Arbeitnehmer die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.

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