Rz. 271

Neben den zeitlichen Vorgaben kann die Ausübung der Optionen auch an inhaltliche Voraussetzungen (Ausübungsvoraussetzungen) gebunden werden (§ 3 des Aktienoptionsplans).[694] Materielle Ausübungsvoraussetzungen sollen ebenfalls einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes dienen. Sie werden in dem Beschluss der Hauptversammlung gem. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG festgelegt, können arbeitsvertraglich jedoch erweitert und präzisiert werden. Die Ausübungsvoraussetzungen orientieren sich in aller Regel an dem Umfang der Kurssteigerung,[695] können jedoch auch andere Erfolgsziele aus dem persönlichen Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers berücksichtigen. Die Erfolgsziele sollten sorgfältig abgewogen werden; sie müssen ausreichend anspruchsvoll sein, um einen optimalen Leistungsanreiz für den Arbeitnehmer zu bieten, sollten jedoch zugleich zur Vermeidung von Frustrationseffekten bei Nichterreichbarkeit der Ziele nicht zu hoch angesetzt werden. Auch sollten die Erfolgsziele nicht zu besonders spekulativen und risikobehafteten Geschäften verleiten.[696] Insoweit kann sich eine Orientierung an der durchschnittlichen Kursentwicklung der Branche anbieten.[697]

Sind die Ausübungsvoraussetzungen erfüllt, ist die Ausübung der Optionsrechte in dem Zeitraum zwischen der Erreichung der Ausübungsvoraussetzungen und dem Ende der Laufzeit des Programms (§ 2 Abs. 1 des Aktienoptionsplans) jederzeit möglich.[698] Es steht dem Mitarbeiter jedoch frei, die Optionen auch tatsächlich auszuüben;[699] die Optionen berechtigen, verpflichten aber nicht zu dem Erwerb von Aktien, eröffnen somit dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer ein Wahlrecht.

[694] Ernst, S. 229; Klahold, S. 37 f.; Mechlem/Melms, DB 2000, 1614.
[695] Klahold, S. 32: i.d.R. zwischen 10–20 % über dem Basiskurs.
[696] Feddersen/Pohl, AG 2001, 26, 31; Lembke, BB 2001, 1469.
[697] Stiegel, S. 137; Aha, BB 1997, 2225, 2226; Feddersen/Pohl, AG 2001, 26.
[698] Klahold, S. 37.
[699] Hümmerich/Lücke/Mauer/Lücke, § 2 Rn 318; Kau/Leverenz, BB 1998, 2269, 2270.

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