Rz. 1400

Verfügt der Arbeitnehmer nicht über die zur Berechnung der Tantieme erforderlichen Informationen, steht ihm gem. §§ 157, 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber über die Höhe der Bemessungsgrundlage zu.[3104] Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen besteht zwar nicht ohne Weiteres,[3105] doch muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die erteilte Auskunft inhaltlich zu verifizieren.[3106] Seine Auskunfts- und Zahlungsansprüche kann der Arbeitnehmer im Wege einer Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend machen.

[3104] Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb., § 76 Rn 6.
[3105] LAG Hamm 26.11.2004 – 10 Sa 2236/03, AuA 2005, 240; BAG 7.7.1960 – 5 AZR 61/59, ArbuSozR 1960, 238; Becker-Schaffner, AuR 1991, 304, 306.
[3106] HWK/Thüsing, § 611a Rn 275.

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