Rz. 1663

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist kennzeichnend für Arbeitsverhältnis und damit elementar für den Status des Arbeitnehmers. Ein Arbeitsverhältnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des BAG und nun auch nach § 611a BGB vor, wenn der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Dem Kriterium der Weisungsgebundenheit ist die grundsätzliche Annahme von Hierarchien immanent. Diese Annahme setzt sich in § 106 GewO als zentraler Norm des Arbeitsrechts fort, wenn die Norm bestimmt, dass der Arbeitgeber einseitig Ort, Zeit und Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt.[3804]

[3804] Günther/Böglmüller, NZA 2017, 546, 547.

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