Rz. 1520

Die Rechtsprechung des BAG zwingt dazu, Verschwiegenheitsverpflichtungen auf den Einzelfall angepasst und einschränkend zu formulieren. Lediglich bei einer derartigen Vorgehensweise kann sichergestellt werden, dass eine entsprechende Klausel wirksam ist. Allerdings kann es aus taktischen Gründen ratsam sein, voraussichtlich unwirksame sogenannte "All-Klauseln" aufzunehmen. Diese würden gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Allerdings kann in einer Vielzahl von Fällen erreicht werden, dass sich die Mitarbeiter faktisch an eine – gegebenenfalls auch zu weitgehende – Verschwiegenheitsverpflichtung halten. Im Folgenden soll jedoch ein Muster für eine wirksame Verschwiegenheitsverpflichtung dargestellt werden:

 

Rz. 1521

Muster 1a.84: Verschwiegenheit

 

Muster 1a.84: Verschwiegenheit

(1) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, über sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren. Zu den geheimhaltungsbedürftigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gehören insbesondere _________________________ (auf den konkreten Einzelfall angepasste Auflistung).

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinsichtlich folgender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fort: _________________________

Alternativ: (2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, die für das Unternehmen besonders wichtig sind.

(3) Im Zweifel ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine Weisung der Geschäftsleitung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache weiterhin geheim zu halten ist.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die materiellen Details dieses Arbeitsvertrages, insbesondere das Gehalt bzw. Einzelheiten der Vergütung, es sei denn, die Offenlegung ist zur Wahrnehmung geschützter Rechte erforderlich. Die Verschwiegenheitspflicht bezüglich der Vergütung gilt deshalb nicht für Gespräche zwischen den Arbeitnehmern dieses Unternehmens.

(5) Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen sowie Schadensersatzpflichten und Unterlassungspflichten auslösen.

(6) Bei jedweder Verletzung dieser Verschwiegenheitsverpflichtung verpflichtet sich der Mitarbeiter an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgrundgehaltes zu zahlen. Mehrere Verletzungshandlungen lösen jeweils gesonderte Vertragsstrafen aus, gegebenenfalls auch mehrfach innerhalb eines Monats.

(7) Die Gesellschaft behält sich die Geltendmachung von Schäden, die über die Vertragsstrafe hinausgehen, vor. Die Entrichtung der Vertragsstrafe enthebt den Mitarbeiter zudem nicht von der Einhaltung der Verschwiegenheitsverpflichtung.

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