Rz. 1022

Formularmäßige Kündigungsbestimmungen müssen einer AGB-Kontrolle nach §§ 305310 BGB standhalten.[2283] Besonderes Augenmerk ist auf das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sowie auf das Verbot überraschender Klauseln nach § 305c BGB zu richten. Regelungen müssen demnach einfach und klar verständlich formuliert sein.[2284]

Auf Grundlage von § 305c BGB hielt das BAG die Vereinbarung einer Probezeitbefristung im Rahmen eines ohnehin befristeten Arbeitsvertrags mangels hinreichender Erkennbarkeit für unwirksam.[2285] Wenngleich es grundsätzlich zulässig ist, im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zugleich eine Probezeitbefristung zu vereinbaren,[2286] ist diese weitere Befristung dann nicht Vertragsbestandteil geworden, wenn sie ohne jede drucktechnische Hervorhebung im Vertrag festgehalten wird.[2287]

[2283] KR/Spilger, § 622 BGB Rn 325.
[2284] KR/Spilger, § 622 BGB Rn 326 und 327. Zu einer unangemessenen Benachteiligung iSv § 307 Abs. 1 BGB bei einer beiderseitigen Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende vgl. BAG 26.10.2017 – 6 AZR 158/16, NJW 2018, 891.
[2285] BAG 16.4.2008 – 7 AZR 132/07, NJW 2008, 2279; Blomeyer, NJW 2008, 2812.
[2286] Stahlhacke/Preis, Rn 487.
[2287] BAG 16.4.2008 – 7 AZR 132/07, NJW 2008, 2279; Blomeyer, NJW 2008, 2812. Wird wiederum in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich deutlich wird, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an nur mit dieser Kündigungsfrist, nicht aber mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB kündigen kann, vgl. BAG 23.3.2017 – 6 AZR 705/15, NZA 2017, 773.

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