Rz. 1022
Formularmäßige Kündigungsbestimmungen müssen einer AGB-Kontrolle nach §§ 305–310 BGB standhalten.[2283] Besonderes Augenmerk ist auf das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sowie auf das Verbot überraschender Klauseln nach § 305c BGB zu richten. Regelungen müssen demnach einfach und klar verständlich formuliert sein.[2284]
Auf Grundlage von § 305c BGB hielt das BAG die Vereinbarung einer Probezeitbefristung im Rahmen eines ohnehin befristeten Arbeitsvertrags mangels hinreichender Erkennbarkeit für unwirksam.[2285] Wenngleich es grundsätzlich zulässig ist, im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zugleich eine Probezeitbefristung zu vereinbaren,[2286] ist diese weitere Befristung dann nicht Vertragsbestandteil geworden, wenn sie ohne jede drucktechnische Hervorhebung im Vertrag festgehalten wird.[2287]
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