Rz. 1469

Mit Ausspruch der Kündigung stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit noch ausstehendem Urlaub zu verfahren ist. Ist der Urlaubszeitpunkt bereits vor Ausspruch der Kündigung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Kündigungsfrist gelegt, ist die Festlegung hinfällig, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest steht. Wird hingegen ein Bestandsschutzstreit geführt, teilt die bereits erfolgte Urlaubsgewährung das Schicksal der Kündigung. Ist die Kündigung rechtswirksam, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, so dass die bereits erfolgte Festlegung gegenstandslos ist. War die Kündigung rechtsunwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort, so dass dem Arbeitnehmer für die ursprünglich vorgesehene Urlaubszeit Entgelt nach § 11 BurlG zusteht.

 

Rz. 1470

Ist der Urlaub nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung noch nicht erteilt, kann der Arbeitgeber Urlaub in der Kündigungsfrist gewähren, um Abgeltungsansprüche zu vermeiden.[3306] Ein solches Vorgehen entspricht dem Grundsatz des Vorrangs der Urlaubsgewährung vor der Urlaubsabgeltung. Es kann jedoch im Einzelfall unzumutbar sein, wenn ein berechtigtes Interesse der Urlaubsfestsetzung entgegensteht, etwa wenn bereits eine Urlaubsreise für einen festen Termin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebucht ist.[3307]

Unklar ist, ob bereits im Arbeitsvertrag für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden kann, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, noch ausstehenden Urlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Regelung jedenfalls hinsichtlich des vertraglich gewährten Mehrurlaubs zulässig.[3308] Hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubsanspruches dürfte eine solche Regelung gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen, weil sie dem gesetzlichen Grundgedanken widerspricht, wonach nach § 7 Abs. 1 BUrlG bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.[3309]

[3307] Preis/Stoffels, Arbeitsvertrag, II U 20 Rn 43.
[3309] Preis/Stoffels, Arbeitsvertrag, II U 20 Rn 46.

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