Rz. 1449
Im Bereich der Urheberrechte, die im Normalarbeitsverhältnis entstehen, wird der Umfang der Rechteübertragung häufig nicht wirklich relevant. Anders ist dies jedoch in den Arbeitsrechtsbereichen, in denen eine besondere Urheberrechtsrelevanz besteht, da Arbeitnehmer von vornherein als Kreative eingestellt worden sind und, gegebenenfalls sogar über den Bereich der kleinen Münze hinaus, urheberrechtlich geschützte Werke schaffen sollen. Hier ist es nicht mehr ausreichend, sich auf die allgemeine Zweckübertragungsregel zu verlassen, so dass eine eingehende vertragliche Regelung erforderlich ist.
Bei der Vertragsgestaltung sollte man sich nicht auf eine pauschale Urheberrechtsklausel beschränken. Alle Umstände des Vertrages, etwa auch die Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung des Arbeitnehmers, können für die Ausfüllung der Zweckübertragungsregel wichtige Hinweise geben.[3262] Bei einem Arbeitnehmer, der ausdrücklich als Aufgabe auch zur Erstellung von Katalogtexten eingestellt wurde, wird man eine Rechteübertragung leichter bejahen können, als bei einem Arbeitnehmer, der lediglich als "kaufmännischer Angestellter" eingestellt wurde.
Es ist vertraglich auch möglich, über die engen Grenzen der Vertragszweckregel hinaus eine Übertragung von Nutzungsrechten zu vereinbaren. Hierzu fordert § 31 Abs. 5 UrhG jedoch, dass die Nutzungsarten "ausdrücklich einzeln bezeichnet" sein müssen. Pauschale Formulierungen des Inhalts "alle denkbaren Nutzungsarten" reichen hierfür nicht aus.[3263] Zumindest im kreativen Bereich, bei dem häufig Urheberrechte entstehen, werden daher umfangreichere Kataloge der übertragenen Nutzungsrechte in die Verträge aufgenommen. Standardklauseln, die pauschal eine umfassende Rechteübertragung vorsehen, können bestenfalls als Auslegungsindiz im Rahmen der Zweckübertragungsregel von Bedeutung sein.
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