Rz. 1045
Zu beachten ist, dass sich der vertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei dem Wegfall von Arbeitsplätzen zum Nachteil anderer Arbeitnehmer auswirken kann, da ordentlich unkündbare Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind.[2355] Die gesetzlichen Regelungen zur Sozialauswahl sind jedoch unabdingbar, so dass die Berücksichtigungsfähigkeit vertraglicher Kündigungsbeschränkungen im Rahmen des § 1 Abs. 3 KSchG mit gewichtigen Argumenten in Frage gestellt wird.[2356] Zwar werden nach überwiegender Auffassung vertragliche Kündigungsbeschränkungen im Rahmen der Sozialauswahl zumindest dann berücksichtigt, wenn sie von einem sachlichen Grund getragen sind.[2357] Fehlt es jedoch an einem sachlichen Grund oder soll gar mit dem vertraglichen Kündigungsverbot gezielt die Sozialauswahl zu Lasten eines anderen Arbeitnehmers beeinflusst werden, ist die Vereinbarung missbräuchlich,[2358] wobei der Missbrauch insbesondere durch einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vereinbarung und dem Kündigungsereignis indiziert wird.[2359] Auch wenn der Kündigungsausschluss zu einer extremen Verwerfung in der Sozialauswahl führen würde, kann eine unionsrechtskonforme Auslegung im Einzelfall zu dessen relativer Unwirksamkeit gegenüber dem sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmer führen.[2360] Bei Unkündbarkeitsvereinbarungen mit kollektivem Bezug sollte daher neben dem Alter stets auch eine längere Betriebszugehörigkeitsdauer vorausgesetzt werden, um grobe Verwerfungen in der Sozialauswahl zu vermeiden.
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