Rz. 1519

Weitergehende Verschwiegenheitspflichten bestehen für Mitglieder der Geschäftsführung der GmbH (nach GmbHG), für den Vorstand einer Aktiengesellschaft und Mitglieder des Aufsichtsrates (u.a. §§ 93 Abs. 1 S. 3, 116, 395 AktG), sowie für Betriebsräte (§ 79 BetrVG).

Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen nach § 79 Abs. 1 BetrVG sämtliche Mitglieder des Betriebsrats, sowie andere Organe der Betriebsverfassung in ähnlichen Stellungen (Jugend- und Auszubildendenvertreter, Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, der Einigungsstelle, usw.). Durch § 80 Abs. 4 BetrVG wird die Verschwiegenheitspflicht auf Auskunftspersonen und Sachverständige erstreckt. Für die Schwerbehindertenvertretung gilt daneben § 178 Abs. 3 SGB IX, und für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat die besonderen gesellschaftsrechtlichen Regelungen (z.B. §§ 116, 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Für Anwälte, die vom Betriebsrat als Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigte hinzugezogen werden, gilt § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

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