Rz. 1448

Wenn ein Arbeitgeber auch zukünftige noch unbekannte Nutzungsarten in die arbeitsvertragliche Regelung einbeziehen möchte, muss er die neue Regelung des § 31a UrhG berücksichtigen. Die Regelung des § 31a UrhG über die Rechteeinräumung für unbekannte Nutzungsarten, die ergänzt wird durch § 32c UrhG für die Vergütung der später bekannten Nutzungsarten, sind auch im Rahmen des § 43 UrhG für Arbeitsverhältnisse anwendbar. Die Rechteübertragung bedarf der Schriftform.

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