Rz. 1145

Jedem Beschäftigten steht unabhängig von seinen Rechten aus § 83 BetrVG ein Recht auf Entfernung unrichtiger Angaben aus der Personalakte zu. Dies folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruht.[2546]

 

Rz. 1146

Im Ausnahmefall kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, solche Vorgänge aus der Personalakte zu entfernen, die auf einem wahren Sachverhalt beruhen. Dies gilt dann, wenn der Sachverhalt für die weitere Beurteilung des Arbeitnehmers überflüssig geworden ist und ihn in seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeit fortwirkend beeinträchtigen kann,[2547] sowie dann, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass eine weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen führt und der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist. Zwar rechtfertigt allein der Verbleib eines durch die Ereignisse überholten und deshalb überflüssigen Vorgangs in der Personalakte noch nicht den Anspruch auf Entfernung dieses Aktenbestandteiles. Jedenfalls dann aber, wenn der überholte Bestandteil zukünftige Nachteile begründen kann, kann die Entfernung verlangt werden.[2548]

 

Rz. 1147

Der Entfernungsanspruch kann – sofern notwendig, arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden.

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