Rz. 930

Aufgrund der Regelung in § 4 ArbGG sind Schiedsvereinbarungen im Arbeitsrecht – von wenigen Ausnahmen abgesehen[2083] – grundsätzlich unzulässig.[2084] Hiernach kann die Arbeitsgerichtsbarkeit lediglich in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG nach Maßgabe der §§ 101110 ArbGG ausgeschlossen werden.[2085] Die Befugnis zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung steht demnach einzig den Tarifvertragsparteien zu und ist beschränkt auf Streitgegenstände des Urteilsverfahrens.[2086]

[2083] Vgl. zur Ausnahme nach § 101 Abs. 2 ArbGG BAG v. 28.1.2009 – 4 AZR 987/07, NZA-RR 2009, 465; BAG 25.2.2009 – 7 AZR 942/07, AP Nr. 60 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag.
[2084] HWK/Kalb § 4 ArbGG Rn 1; ErfK/Koch, § 4 ArbGG Rn 1; MünchArbR/Jacobs § 347 Rn 1.
[2086] HWK/Kalb, § 4 ArbGG Rn 2 f.

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