Rz. 930
Aufgrund der Regelung in § 4 ArbGG sind Schiedsvereinbarungen im Arbeitsrecht – von wenigen Ausnahmen abgesehen[2083] – grundsätzlich unzulässig.[2084] Hiernach kann die Arbeitsgerichtsbarkeit lediglich in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG nach Maßgabe der §§ 101–110 ArbGG ausgeschlossen werden.[2085] Die Befugnis zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung steht demnach einzig den Tarifvertragsparteien zu und ist beschränkt auf Streitgegenstände des Urteilsverfahrens.[2086]
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