Rz. 1447

Von der Zweckübertragungsregel erfasst werden nur während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses geschaffene Werke; vor oder nach dem Arbeitsverhältnis geschaffene Werke werden nicht mit umfasst.[3260] Ansichten, die die Nutzungsdauer auf den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses beschränken,[3261] sind abzulehnen.

[3260] BAG 13.9.1983 – 3 AZR 371/81, juris; Dreier/Schulze/Schulze, § 43 UrhG Rn 20.
[3261] Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn 76; a.A. Dreier/Schulze/Schulze, § 43 UrhG Rn 20.

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