Rz. 836

Vorzugswürdig auch im Interesse einer eindeutigen Vertragsgestaltung ist grds. die Vereinbarung eines Krankengeldzuschusses. Dieser beinhaltet unzweifelhaft eine Zusatzleistung i.S.v. § 23c SGB IV, so dass der Anspruch auf Krankengeld dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ob durch den Krankengeldzuschuss ein voller oder nur anteiliger, etwa auf 80 % oder 90 % des Nettoentgelts beschränkter Nettoausgleich erzielt werden soll, ist dabei eine Frage der Gestaltungsentscheidung.[1861] Allerdings hat ein anteiliger Nettoausgleich nur bei Arbeitnehmern mit hohem Einkommen nennenswerte Auswirkungen, da das Krankengeld bereits bis zu 90 % des bisherigen Nettogehalts abdeckt, sofern das Entgelt des Arbeitnehmers unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Ein Krankengeldzuschuss, der keinen vollen Nettoausgleich beinhaltet, ist daher allenfalls bei Arbeitnehmern mit entsprechend hohem Einkommen sinnvoll.

Bei der Bewertung des Nettoausgleichs ist zusätzlich zu beachten, dass bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses in der vorstehenden Musterformulierung auf die Gesamtleistung des Sozialversicherungsträgers, mithin auf das Bruttokrankengeld abgestellt wird.[1862] Aus diesem müssen jedoch Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden, so dass das verbleibende Nettokrankengeld und der Krankengeldzuschuss gemeinsam geringer sind als die bisherige volle Nettovergütung. Soll ein vollständiger Nettoausgleich erreicht werden, muss bei der Regelung zur Berechnung des Krankengeldzuschusses ausdrücklich auf das an den Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlte Nettokrankengeld abgestellt werden.

 

Rz. 837

Für Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bietet sich schließlich an, bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses nicht auf die individuellen Leistungen der privaten Krankenversicherung abzustellen, da anderenfalls der Arbeitnehmer durch eine entsprechende Gestaltung des Versicherungsvertrages Einfluss auf die Höhe des arbeitgeberseitigen Krankengeldzuschusses nehmen könnte. Sachgerecht ist es deshalb, auf die Höhe des Krankengeldes abzustellen, das der Arbeitnehmer erzielen würde, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wäre.

[1861] Zur Auslegung einer Zuschussvereinbarung vgl. LAG Hamm 24.1.2018 – 2 Sa 605/17, juris.
[1862] BAG 19.10.2011 – 5 AZR 138/10, juris; BAG 13.2.2002 – 5 AZR 604/00, AP Nr. 82 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel.

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