Rz. 708

Für bestimmte, besonders schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen ist die Vereinbarung eines Prämienlohns untersagt, soweit es sich um eine von dem Arbeitstempo abhängige Vergütung handelt.[1586] Dies gilt etwa für Jugendliche (§ 23 Abs. 1 JArbSchG), für schwangere oder stillende Frauen (§§ 11 Abs. 6 Nr. 1, 12 Abs. 5 Nr. 1 MuSchG) und für Fahrpersonal (§ 3 S. 1 FahrpersonalG).

[1586] MünchArbR/Krause § 64 Rn 34.

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