Rz. 1262
Eine Sonderkonstellation tritt auf, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleitung einen Gegenstand findet, den der Arbeitgeber, ein Arbeitskollege oder ein Dritter verloren hat. Der Finder erwirbt nach § 973 Abs. 1, 2 BGB sechs Monate nach Anzeige des Fundes beim Fundbüro, bei geringwertigen Fundsachen mit einem Wert von bis zu 10,00 EUR sechs Monate nach dem Fundereignis Eigentum an dem Fundgegenstand, sofern nicht vorher der Berechtigte dem Finder bekannt geworden ist oder dieser sein Recht bei der zuständigen Stelle, dem Fundbüro, angemeldet hat. Auch wenn der Arbeitnehmer den Gegenstand anlässlich der Erbringung der Arbeitsleistung gefunden hat, ist die Rechtsstellung des Finders grundsätzlich dem Arbeitgeber zuzuweisen, weil der Arbeitnehmer insoweit aufgrund des bestehenden Bezuges zu der Erbringung der Arbeitsleistung nur Besitzdiener ist, der Arbeitgeber aber unmittelbarer Besitzer an dem Fundgegenstand wird.[2717] Der Eigentumserwerb an der Fundsache nach § 973 BGB tritt daher unmittelbar beim Arbeitgeber ein.
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