Rz. 267
Aktienoptionen können einmalig oder auch als wiederkehrender Vergütungsbestandteil gewährt werden. Denkbar ist es auch, Optionszusagen unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit zu stellen (vgl. § 1 Abs. 4 des Aktienoptionsplans), mit dem die Entstehung einer betrieblichen Übung oder sonstiger vertraglicher Ansprüche ausgeschlossen wird[680] und dem Arbeitgeber die freie Entscheidung über die künftige Gewährung vergleichbarer Leistungen im Anschluss an den Bezugszeitraum vorbehalten bleibt.[681] Gegen die Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehalts bestehen jedenfalls dann keine rechtlichen Bedenken, wenn die Aktienoptionen in Form einer zusätzlichen Vergütung gewährt werden, die neben die laufende monatliche Festvergütung tritt.[682]
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