Rz. 854

Der Schädiger kann der übergegangenen Forderungen gem. § 412 BGB i.V.m. § 404 BGB alle Einwendungen entgegenhalten, die auch dem Arbeitnehmer gegenüber erhoben werden könnten. Ist dem Arbeitnehmer an dem erlittenen Schaden ein Mitverschulden anzulasten, führt der Mitverschuldensanteil zu einer Begrenzung auch des auf den Arbeitgeber übergegangenen Schadensersatzanspruchs;[1900] der Rückgriff des Arbeitgebers auf den Schädiger ist in diesem Fall um den Mitverschuldensanteil des Arbeitnehmers reduziert. Führt das Mitverschulden des Arbeitnehmers dazu, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 EFZG vollständig entfällt, ist auch für einen Forderungsübergang auf den Arbeitgeber kein Raum, selbst wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung ohne Rechtsgrund tatsächlich geleistet hat.[1901]

[1900] Müller/Berenz, § 6 EFZG Rn 12; Deinert/Heuschmid/Zwanziger/Trümner, § 39 Rn 286.
[1901] Kaiser u.a./Kleinsorge, § 6 Rn 25; Wedde/Kunz, § 6 Rn 36; a.A. OLG Koblenz 14.7.1993 – 5 U 239/92, MDR 1994, 386; OLG Düsseldorf 29.6.1976, DB 1976, 1776.

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