Rz. 1332

Da zumindest im Schrifttum problematisiert wird, ob bei der Erkrankung eines Arbeitnehmers während der Dauer des unbezahlten Sonderurlaubes eine Unterbrechung des Sonderurlaubes mit der Folge des Entstehens eines Entgeltfortzahlungsanspruches begründet wird[2893] oder ein Anspruch auf Verlängerung des Sonderurlaubes um den Zeitraum der Erkrankung entstehen kann, sollte dieser Fall ausdrücklich geregelt werden. Das BAG verneint den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer während eines auf seinen Wunsch vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubes erkrankt.[2894] Nach Ansicht des BAG kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch wirksam ausdrücklich in der vertraglichen Vereinbarung über die Gewährung des unbezahlten Sonderurlaubes ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die Regelungen der §§ 310 Abs. 4 S. 2, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestehen an der Aufnahme einer solchen Ausschlussklausel in vorformulierten Vertragsbedingungen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Zweck des Sonderurlaubes nicht die Erholung des Arbeitnehmers ist und der Zweck damit mit dem Gedanken des § 1 BUrlG nicht vergleichbar ist. Gegebenenfalls kann aber bei einer Erkrankung während des unbezahlten Sonderurlaubes ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld gegen die Krankenkasse bestehen.[2895]

Im Falle der Vereinbarung eines bezahlten Sonderurlaubes hängt die Frage, ob eine Erkrankung des Arbeitnehmers während des bezahlten Sonderurlaubes Einfluss auf die Dauer des Sonderurlaubes hat, vom Zweck des Sonderurlaubes ab. Dient dieser dem Interesse des Arbeitnehmers auf Erholung oder sonstigen Ausgleich für Mehrarbeit am Arbeitsplatz, dürfte eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG naheliegen, weil bei einer Erkrankung während des Sonderurlaubes der von den Parteien verfolgte Zweck nicht erreicht werden kann. In anderen Fällen hingegen, insbesondere dann, wenn die Gewährung des bezahlten Sonderurlaubes im Interesse des Arbeitgebers oder dem privaten Interesse des Arbeitnehmers liegt, ist für eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG kein Raum. In die Vereinbarung sollte daher neben dem Zweck des Sonderurlaubes auch eine Vereinbarung aufgenommen werden, wie sich die Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer des Sonderurlaubes auswirkt.

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