Rz. 662

Diese Bestimmung entspricht der gesetzlichen Neuregelung des § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG, die zum 24.6.2020 in Kraft getreten ist. Dadurch wird die versicherungsvertragliche Lösung zum gesetzlichen Standardfall; die bislang erforderliche ausdrückliche und fristgebundene Erklärung des Arbeitgebers entfällt ­somit.

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