Rz. 1507

Bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Arbeitgeber zunächst Unterlassung verlangen. Bei der entsprechenden Unterlassungsklage muss die geheimzuhaltende Tatsache hinreichend genau bezeichnet werden.[3390] Im Antrag muss das Geheimnis genau bezeichnet werden.[3391] In aller Regel wird in einem derartigen Verfahren der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, um die drohende Gefahr des Bekanntwerdens des Geheimnisses zu verhindern.

 

Rz. 1508

Weiterhin steht dem Arbeitgeber bei einer schuldhaften Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 3 GeschGehG, § 826 BGB, § 1 UWG oder § 280 BGB (positive Vertragsverletzung) zu. Bei einer Schadensersatzklage muss der Arbeitgeber selbstverständlich den konkret eingetretenen Schaden sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers und des Eintritts des Schadens darlegen und beweisen. Zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Auskunft verlangen. Dieser Anspruch ist im Wege der Stufenklage (§ 255 ZPO) mit der Schadensersatzklage zu verbinden.[3392]

 

Rz. 1509

Der Schaden, der dem Arbeitgeber entsteht, kann u.U. im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden; statt konkreter Berechnungen des entgangenen Gewinns kann der Arbeitgeber die Lizenzgebühren verlangen, die bei einer Lizenzvergabe erzielt worden wären.[3393]

 

Rz. 1510

Die Verletzung von Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten kann je nach den Umständen einen verhaltensbedingten Grund für eine ordentliche oder auch außerordentliche Kündigung (ggf. Verdachtskündigung) darstellen.[3394]

 

Rz. 1511

Schließlich ist die Verletzung der Geheimhaltungspflicht (Geheimnisverrat und Betriebsspionage) nach § 23 GeschGehG strafbewehrt (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Ergänzend findet § 6 GeschGehG Anwendung; ein Verstoß hiergegen kann ebenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

 

Rz. 1512

Da oftmals die rechtlichen Möglichkeiten einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nicht ausreichend ausschließen bzw. sanktionieren können, wird in diesem Zusammenhang häufig eine Vertragsstrafe vereinbart. Bezüglich der Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe sowie der rechtlichen Schwierigkeiten wird auf die Ausführungen zum Wettbewerbsverbot (siehe Rdn 1689 ff.) verwiesen.

[3390] BAG 25.4.1989 – 3 AZR 35/88, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis.
[3391] BAG 25.4.1989 – 3 AZR 35/88, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis.
[3392] MünchArbR/Reichold, § 48 Rn 46.
[3394] BAG 26.9.1990 – 2 AZR 602/89, juris; HWK/Quecke § 1 KSchG Rn 248; vgl. LAG Köln 29.9.1982 – 5 Sa 514/82, DB 1983, 124: Das unbefugte Abfragen einer Geheimliste vom Computer stellt im Fall eines Programmierers einen kündigungserheblichen Vertragsverstoß dar; LAG Düsseldorf 9.7.1975 – 6 Sa 185/75, DB 1976, 1112.

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