Rz. 1014
Bei Erreichen der Schwellenwerte des § 17 KSchG ist der Arbeitgeber zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit verpflichtet.[2259] Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen wird an dieser Stelle auf die einschlägige Kommentarliteratur verwiesen. Hervorzuheben ist, dass die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG weder den Ausspruch der Kündigung nach der Anzeige der Massenentlassung während des Laufs der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG hindert, noch die Sperrfrist die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängert.[2260]
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