Rz. 1014

Bei Erreichen der Schwellenwerte des § 17 KSchG ist der Arbeitgeber zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit verpflichtet.[2259] Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen wird an dieser Stelle auf die einschlägige Kommentarliteratur verwiesen. Hervorzuheben ist, dass die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG weder den Ausspruch der Kündigung nach der Anzeige der Massenentlassung während des Laufs der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG hindert, noch die Sperrfrist die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängert.[2260]

[2259] Dazu Bauer/Krieger, NZA 2009, 174.
[2260] BAG 6.11.2008 – 2 AZR 935/07, BB 2009, 725; wenn die Kündigungsfrist allerdings weniger als einen Monat bzw. im Fall des § 18 Abs. 2 KSchG weniger als zwei Monate beträgt, dürfen die betroffenen Arbeitnehmer nicht vor Ablauf der Monats- bzw. Zweimonatsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

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