Rz. 1647

Die Weisungen des Arbeitgebers müssen die kollektivrechtlichen Vorgaben bindender Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, etwa zu Fragen von Umfang, Lage und Verteilung der Arbeitszeit, sowie die tarifliche Vergütungs- und Eingruppierungssystematik beachten. So darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur seiner Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeiten zuweisen, da die Vergütungsgruppe Maßstab für die Gleichwertigkeit der übertragenen Tätigkeiten ist.

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