Rz. 712

Besondere Tätigkeits- oder Verantwortungszulagen zeichnen sich durch die Anknüpfung an den konkreten Tätigkeits- oder Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers aus. Mit derartigen Zulagen sollen besondere Belastungen honoriert werden, die sich etwa aus den erschwerten Umständen der Arbeitserbringung (z.B. Schicht- oder Gefahrenzulage, Pflegezulage) oder aus der besonderen Verantwortung ergeben, der der Arbeitnehmer zu genügen hat (z.B. Kassenführungszulage).[1590] In diesen Fällen ist die Ausübung der Tätigkeit Anspruchsvoraussetzung für die Zulage, so dass diese bei entsprechendem Vorbehalt ersatzlos entfällt, wenn dem Arbeitnehmer zulässigerweise eine andere Tätigkeit zugewiesen wird,[1591] nicht aber, wenn der Arbeitnehmer wegen Urlaub oder Krankheit keine Arbeitsleistung erbringt.[1592]

[1591] BAG 7.12.1989 – 6 AZR 250/88, n.v.; BAG 29.5.1985 – 7 AZR 111/83, AP Nr. 1 zu § 62 BMT-G II.

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