Rz. 1446

Gemäß § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich nach dem von den beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich die Einräumung eines Nutzungsrechts erstreckt. Hierbei wird urheberfreundlich – und daher arbeitgeberfeindlich – insoweit verfahren, als der Grundsatz gilt, dass der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte überträgt, als es der Zweck der Verfügung erfordert.[3257] Dem Urheber sollen seine Rechte so weit wie möglich erhalten bleiben. Diese Frage ist deshalb von hoher Relevanz, da die Gerichte rigide und eng zwischen einzelnen Nutzungsarten differenzieren.[3258]

Die Rechteübertragung an Dritte sowie die Möglichkeit der Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte (§§ 34, 35 UrhG) gelten auch im Rahmen der Zweckübertragungstheorie als jedenfalls stillschweigend zugestanden.[3259]

[3257] BGH 22.9.1983 – I ZR 40/81, GRUR 1984, 119; BGH 10.10.2002 – I ZR 180/00, GRUR 2003, 234; Dreier/Schulze/Schulze, § 31 UrhG Rn 110; vgl. aber auch § 43 UrhG Rn 20; Schricker/Loewenheim/Rojahn, § 43 UrhG Rn 48.
[3259] Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn 57; Schricker/Loewenheim/Rojahn, § 43 UrhG Rn 51.

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