Rz. 1446
Gemäß § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich nach dem von den beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich die Einräumung eines Nutzungsrechts erstreckt. Hierbei wird urheberfreundlich – und daher arbeitgeberfeindlich – insoweit verfahren, als der Grundsatz gilt, dass der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte überträgt, als es der Zweck der Verfügung erfordert.[3257] Dem Urheber sollen seine Rechte so weit wie möglich erhalten bleiben. Diese Frage ist deshalb von hoher Relevanz, da die Gerichte rigide und eng zwischen einzelnen Nutzungsarten differenzieren.[3258]
Die Rechteübertragung an Dritte sowie die Möglichkeit der Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte (§§ 34, 35 UrhG) gelten auch im Rahmen der Zweckübertragungstheorie als jedenfalls stillschweigend zugestanden.[3259]
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