Rz. 1261

Liegen die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs des Arbeitgebers vor, kann der Arbeitnehmer diesem Anspruch grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.[2715] Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die herauszugebenden Gegenstände, z.B. Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers, an sich genommen hat, um in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber durch Vorlage der Unterlagen bspw. das Bestehen von Provisionsansprüchen zu beweisen oder den Vorwurf eines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens zu widerlegen. Statt der Wegnahme derartiger Unterlagen bzw. der Verweigerung von deren Herausgabe durch den Arbeitnehmer ist dieser auf die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs zu verweisen.[2716]

[2715] BAG 14.12.2011 – 10 AZR 283/10, NZA 2012, 501; MünchHdb.-ArbR/Francke, § 139 Rn 8; Bergwitz, NZA 2018, 333.

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