Rz. 707

Der Wechsel von Prämien- in Zeitlohn und umgekehrt kann von dem Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden, da mit der Vergütung der dem Kündigungsschutz unterfallende Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betroffen ist. Dies gilt i.d.R. auch bei der Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz, der einem anderen Entlohnungssystem unterfällt. Die Versetzung auf einen Arbeitsplatz, an dem der Arbeitnehmer weniger Lohn erzielt als bisher, ist von dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht regelmäßig nicht gedeckt. Es bedarf insoweit entweder des Abschlusses eines Änderungsvertrages oder des Ausspruchs einer Änderungskündigung. Wird der Arbeitnehmer zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung allerdings in eine andere Abteilung versetzt, kann er verpflichtet sein, die Zahlung nach dem dortigen Zeitlohn hinzunehmen, auch wenn er in der ursprünglichen Abteilung mit Akkordlohn vergütet worden ist.[1583] Die Versetzung auf einen Arbeitsplatz, an dem andere Prämiensätze gelten, ist auch dann zulässig, wenn an diesem Arbeitsplatz derselbe Ecklohn gezahlt wird; führt die Umsetzung aufgrund der erforderlichen Einarbeitung zu einer vorübergehenden Minderung des erzielten Leistungslohnes, ist dies die notwendige Folge des Leistungslohnsystems und von dem Arbeitnehmer daher hinzunehmen.[1584] Dabei ist zu beachten, dass der Wechsel von Zeit- zu Prämienlohn ebenso wie der Wechsel innerhalb verschiedener Prämienlohnsysteme bei veränderten Arbeitsbedingungen eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S.d. §§ 95 Abs. 399 BetrVG darstellen kann.[1585]

[1584] LAG Düsseldorf 21.7.1970 – 8 Sa 34/70, DB 1970, 1933.

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