Rz. 649

(1) Die aufgeführten Alternativen sind keineswegs abschließend, sondern führen einige typische Gestaltungsformen an.

Alternative 1:

Ein einfaches, in seiner reinen Form allerdings in keiner Weise dynamisches Modell. Um dieses Modell der Gehaltsentwicklung anzupassen, kann der Festbetrag jeweils entsprechend verändert werden.

Alternative 2:

Bei diesem Modell folgt die Anwartschaft dynamisch dem Einkommen. Die Versorgungslücke zwischen gesetzlicher und anderen Renten soll geschlossen werden und ein angemessenes Versorgungsniveau erreicht werden. Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürften nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner vor Steuern etwa 50 % des zuletzt bezogenen Bruttogehaltes erreichen.[1472] Bei einem Prozentsatz von 0,5 ergäbe sich nach 40 Dienstjahren ein Rentenanspruch von 20 %, zusammen mit der gesetzlichen Rente ein Rentenniveau von 70 % des letzten Bruttogehalts. Ein Versorgungsniveau von 70 % kann insbesondere dann angemessen und ausreichend sein, wenn andere Versorgungsleistungen, insbesondere aufgrund privater Vorsorge, hinzutreten.

Wird die Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre begrenzt, ist dies bei der Festsetzung des Prozentsatzes zu beachten. So ergibt sich bei einer Begrenzung auf 30 Dienstjahre bei 0,7 % eine Rente von 21 %.

Alternative 3:

Gespaltene Rentenformel:[1473] Der Teil des Einkommens, der über der Beitragsbemessungsgrenze gesetzlichen Rentenversicherung liegt, ist durch deren Leistungen in keiner Weise abgedeckt, die Versorgungslücke beträgt insofern 100 % – von sonstigen Versorgungsbezüge abgesehen. Für diesen Teil des Einkommens zahlt der Arbeitgeber auch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb ist insbesondere bei höheren Einkommen eine Formel gebräuchlich, die für diesen Teil des Einkommens einen höheren Prozentsatz vorsieht. Bei 1,75 % für das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze ergäbe sich dafür nach 40 Dienstjahren eine Rente von 70 %.

Alternative 4:

Bausteinsystem: Bei diesem System wird für den Mitarbeiter in jedem Jahr der anrechenbaren Dienstzeit ein Versorgungsbaustein ermittelt. Dafür können statt der hier eingesetzten Alternative 2 auch die Alternativen 1 und 3 entsprechend verwendet werden. Die Summe der Bausteine ergibt die Versorgungsleistung. Diese ist jederzeit kalkulierbar. Das Bausteinsystem erfreut sich wachsender Beliebtheit.

Alternative 5:

Gesamtversorgungssystem: Bei einem Prozentsatz von 1,75 ergäbe sich eine Versorgungsleistung von 70 % des letzten Einkommens, auf das Renten, die zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen, angerechnet werden. Die Anrechnung ist zulässig gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG. Die vom Arbeitgeber zu erbringende Leistung hängt davon ab, wie hoch die gesetzliche Rente oder die sonstigen anrechenbaren Bezüge im Versorgungsfall sind. Den Arbeitgeber trifft damit gewissermaßen eine Ausfallbürgschaft. Gesamtversorgungssysteme sind aufgrund der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung und des kaum vorhersehbaren tatsächlichen Aufwandes für sie ungebräuchlich geworden und, soweit sie bestanden, durch andere Versorgungssysteme weitgehend abgelöst worden.

(3) Diese Klausel ist erforderlich nur für Alternative 5.

(4) Üblicher versicherungsmathematischer Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG. Wichtig ist, dass ein solcher Abschlag ausdrücklich in der Versorgungsvereinbarung vereinbart wird. Nur dann kann er auch leistungsmindernd berücksichtigt werden.[1474]

[1472] Vgl.; Langohr-Plato, Rn 9.
[1473] Zur gespaltenen Rentenformel: BAG 23.4.2013 – 3 AZR 475/11, juris; HessLAG 28.3.2012 -8 Sa 1292/11, juris.
[1474] Langohr-Plato, Rn 722 ff.

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