Rz. 1416

Hinsichtlich des Beispielsfalls (siehe Rdn 1401) ergeben sich folgende Gesichtspunkte: Unabhängig von kollektivrechtlichen Problemen infolge eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband, insbesondere hinsichtlich der Nachbindung und Nachwirkung des Verbandstarifvertrages (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 5 TVG), muss der Arbeitgeber die individualvertraglichen Bezugnahmen auf den Tarifvertrag beachten, um einem "bösen Erwachen" vorzubeugen.

Nach Aufgabe der am Gleichstellungszweck orientierten Rspr. des BAG ist für die Auslegung von Bezugnahmeklauseln in nach dem 1.1.2002 geschlossenen Verträgen primär der Wortlaut entscheidend. Demzufolge dürfte die im Vertragstyp 1 verwendete Formulierung als statische Klausel anzusehen sein. Der dort genannte Verbandstarifvertrag gilt in der Fassung vom 1.1.2005 qua schuldrechtlicher Einbeziehung unabhängig vom Austritt des Arbeitgebers statisch weiter.

Die im Vertragstyp 2 verwendete Klausel wird als kleine dynamische Klausel auszulegen sein, wonach stets die aktuelle Fassung gelten soll. Ein Verbandswechsel ändert nichts an der schuldrechtlichen Weitergeltung des Tarifvertrages. Wäre der Gleichstellungszweck deutlich aus der Klausel hervorgegangen, dürfte eine statische Weitergeltung des zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Arbeitnehmerverbandes geltenden Verbandstarifvertrags anzunehmen sein.[3178]

Die im Vertragstypus 3 verwendete Klausel dürfte als große dynamische Klausel verstanden werden, die deutlich den Gleichstellungszweck und den Fall des Tarifwechsels umfasst. In diesem Fall[3179] dürfte es zur Geltung des neuen, für die X-AG günstigen Tarifvertrags kommen.[3180]

[3178] Bauer/Günther, NZA 2008, 6, 9.
[3179] Str. ist, ob auch eine dynamische Verweisung auf den neuen Tarifvertrag gilt, wenn der Gleichstellungszweck nicht hervorgeht; vgl. hierzu Jordan/Bissel, NZA 2010, 71, 75.
[3180] Bauer/Günther, NZA 2008, 6, 9 f.

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