Rz. 774

Muster 1a.41: Schutzkleidung

 

Muster 1a.41: Schutzkleidung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schutzkleidung zu tragen. Das Ablegen der Schutzkleidung insgesamt oder in Teilen während der Dauer der Arbeitsleistung ist ausdrücklich untersagt. Die Kosten der Schutzkleidung und der Reinigung trägt der Arbeitgeber.

 

Rz. 775

Muster 1a.42: Dienstkleidung allgemein, Kosten Arbeitnehmer

 

Muster 1a.42: Dienstkleidung allgemein, Kosten Arbeitnehmer

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich entsprechend dem gehobenen Erscheinungsbild des Hauses zu kleiden. Hierzu gehört eine vollständige Bekleidung einschließlich eines Anzugs (gedeckte Farbgebung, blau, grau, anthrazit oder schwarz), eines Hemdes (Langarm, weiß oder blau) sowie einer Krawatte in einem konservativen Erscheinungsbild, insbesondere also ohne Aufdruck von Motiven. Die Kleidung hat sauber und einwandfrei zu sein. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet, das vom Arbeitgeber bereitgestellte (abnehmbare) Namensschild zu tragen.

(2) Die Kosten der Dienstkleidung und der Reinigung trägt der Arbeitnehmer.

 

Rz. 776

Muster 1a.43: Dienstkleidung mit ci, Kosten Arbeitgeber

 

Muster 1a.43: Dienstkleidung mit ci, Kosten Arbeitgeber

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die dem corporate identity (ci) des Arbeitgebers entsprechende Dienstkleidung zu tragen. Diese Dienstkleidung stellt der Arbeitgeber auf seine Kosten zur Verfügung. Die Ergänzung der Dienstkleidung durch persönliche Kleidungsstücke ist grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall kann die Ergänzung der Dienstkleidung durch den jeweiligen Vorgesetzten zugelassen werden.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Dienstkleidung in einem sauberen, ordentlichen Zustand zu halten. Die Kosten der Reinigung der Dienstkleidung trägt der Arbeitnehmer.

(3) Der Austausch der zur Verfügung gestellten Dienstkleidung erfolgt in regelmäßigen Abständen. Der Arbeitnehmer hat die zuvor überlassene Dienstkleidung im Austausch gegen die neue Dienstkleidung zurück zu geben.

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