Rz. 383

Den Vertragsparteien steht es frei, das Direktionsrecht des Arbeitgebers einzuschränken und einen bestimmten Arbeitsort vertraglich festzulegen. Das kann im Interesse des Arbeitnehmers sein, weil er aus privaten Gründen jede einseitige örtliche Versetzung von vornherein vermeiden will.

 

Rz. 384

Aber auch der Arbeitgeber kann Interesse an einer solchen Festlegung haben. Damit verliert er zwar Flexibilität im laufenden Arbeitsverhältnis, er reduziert aber gleichzeitig die Risiken bei betriebsbedingten Kündigungen (vgl. dazu Rdn 396 ff.).

 

Rz. 385

Enthält der Arbeitsvertrag einen bestimmten Ort, an dem die Arbeit zu beginnen ist, so muss darin keine verbindliche Festschreibung des Arbeitsorts liegen; es kann sich auch um die schriftliche Fixierung der erstmaligen Ausübung des Weisungsrechts handeln.[919] Insofern kommt es auf eine Auslegung der Klausel an. Wer sicher gehen will, schließt im Arbeitsvertrag die örtliche Versetzung aus. Der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer bislang stets an einem Arbeitsort gearbeitet hat, führt noch nicht zu einer Festlegung (Konkretisierung).[920] Dafür bedarf es weiterer Umstände, aufgrund dessen der Arbeitnehmer eine solche Festlegung schließen konnte.

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