Rz. 1445
Gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG kann das Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. Aus Wettbewerbsgesichtspunkten liegt es im Interesse des Arbeitgebers, dass er die geschaffenen Werke ausschließlich verwerten kann. Der Arbeitgeber erwirbt daher im Zweifel ausschließliche Nutzungsrechte.[3255] Damit erwirbt der Arbeitgeber auch das negative Verbotsrecht und kann Urheberrechtsverletzungen durch Dritte verfolgen.[3256]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen