Rz. 1445

Gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG kann das Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. Aus Wettbewerbsgesichtspunkten liegt es im Interesse des Arbeitgebers, dass er die geschaffenen Werke ausschließlich verwerten kann. Der Arbeitgeber erwirbt daher im Zweifel ausschließliche Nutzungsrechte.[3255] Damit erwirbt der Arbeitgeber auch das negative Verbotsrecht und kann Urheberrechtsverletzungen durch Dritte verfolgen.[3256]

[3255] BGH 22.2.1974 – I ZR 128/72, GRUR 1974, 480; Schricker/Loewenheim/Rojahn, § 43 UrhG Rn 51; Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn 73.
[3256] Wandtke/Bullinger/Wandtke, § 43 UrhG Rn 74.

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