Rz. 1606

Welche vertraglichen Pflichten durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden können, ist noch nicht abschließend durch die Gerichte geklärt. Im Zentrum steht die Absicherung der Arbeitspflicht als arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht vor schuldhaften Verstößen. Sanktioniert werden können etwa der Nicht­antritt der Arbeit oder die vorzeitige Lösung unter Unterschreitung der einschlägigen Kündigungsfrist.[3543] Bei Nebenleistungspflichten wird das Augenmerk darauf zu richten sein, ob deren Verletzung typischerweise einen Schaden des Arbeitgebers befürchten lässt. Bei wettbewerbswidrigem Verhalten ist dies ohne Weiteres anzunehmen. Allerdings verneint das BAG ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsstrafe, wenn der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten zu einer fristlosen Kündigung "veranlasst" wird.[3544] Der Interessenausgleich werde in diesem Falle durch die "Möglichkeit" der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers herbeigeführt. Eine über die Kündigung hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers sei nur bei der Verletzung weiterer schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers wie z.B. bei Vermögensverletzungen gerechtfertigt. Umfasst die Strafabrede mehrere Tatbestände, von denen einzelne unwirksam sind, soll dies nach Ansicht des BAG die Wirksamkeit der übrigen Tatbestände unberührt lassen (siehe dazu Rdn 207).

[3543] Vgl. etwa BAG 19.8.2010 - 8 AZR 645/09, AP Nr. 49 zu § 307 BGB; Olbertz, NWB 2019, 3302, 3306.

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