Rz. 757
Formulierungsbeispiel
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Nutzung der Telekommunikationsanlagen (Telefon – mobil und stationär –, Internet und E-Mail) für die Dauer von maximal drei Monaten zu speichern, um die Einhaltung der im Unternehmen geltenden Bestimmungen zur Nutzung der Telekommunikationsanlagen zu überprüfen.
Der Arbeitnehmer erteilt insoweit seine Einwilligung gemäß § 4a BDSG in die hiermit verbundene Verarbeitung persönlicher Daten. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.[1696]
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