Rz. 757

 

Formulierungsbeispiel

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Nutzung der Telekommunikationsanlagen (Telefon – mobil und stationär –, Internet und E-Mail) für die Dauer von maximal drei Monaten zu speichern, um die Einhaltung der im Unternehmen geltenden Bestimmungen zur Nutzung der Telekommunikationsanlagen zu überprüfen.

Der Arbeitnehmer erteilt insoweit seine Einwilligung gemäß § 4a BDSG in die hiermit verbundene Verarbeitung persönlicher Daten. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.[1696]

[1696] Preis/Preis, Arbeitsvertrag, II I 10, Rn 25; ausführliche Mustereinwilligung s. Thüsing, § 5, Rn 37–39.

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