Rz. 1330
Da auch der unbezahlte Sonderurlaub die Betriebszugehörigkeitszeit nicht unterbricht, führt die Sonderurlaubesregelung z.B. bei der Bemessung der Länge der Kündigungsfrist im Rahmen des § 622 BGB nicht zu einer Verkürzung der maßgebenden Betriebszugehörigkeitszeit um die Dauer des Sonderurlaubes.
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